Allgemeine Geschäftsbedingungen


der Rinovasol Global Services B. V.


1. Anwendung der Bedingungen
1. Alle Lieferungen/Leistungen der Rinovasol Global Services B. V. erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen.
2. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Auftraggebern, Käufern/Auftraggebern oder Käufern/Auftraggebern werden nicht anerkannt und hiermit ausdrücklich widersprochen.
3. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Angebot und Vertragsabschluss
1. Die Angebote von Rinovasol Global Services B. V. sind freibleibend und unverbindlich.
2. Technische Änderungen an den Komponenten oder technische Weiterentwicklungen sind im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
3. Annahmeerklärungen und etwaige Bestellungen bedürfen der schriftlichen oder brieflichen Bestätigung durch Rinovasol Global Services B. V.
4. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
5. Die Mitarbeiter von Rinovasol Global Services B. V. sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die nicht im schriftlichen Vertrag enthalten sind.

3. Preise
1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich Rinovasol Global Services B. V. an ihre Preisangebote 7 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Im Übrigen gelten die in der Auftragsbestätigung von Rinovasol Global Services B. V. genannten Preise, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, Zölle und sonstiger Gebühren. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, EXW oder CIF bei Verkauf von Materialien/Komponenten (ohne Montage), einschließlich normaler Verpackung. Beim Kauf einer PV-Anlage fallen zusätzliche Kosten für Montage und Versand an.

4. Liefer- und Leistungszeit
1. Etwaige Liefertermine oder -fristen können nur wirksam schriftlich vereinbart werden.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die Rinovasol die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw., auch wenn sie bei Lieferanten von Rinovasol oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat Rinovasol auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Rinovasol, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Gehen die Maschinen von Rinovasol kaputt, ist Rinovasol nicht schadensersatzpflichtig.
3. Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, so ist der Käufer/Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird Rinovasol von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer/Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände muss sich Rinovasol nur berufen, wenn sie den Käufer/Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
4. Rinovasol ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
5. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von Rinovasol setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers/Auftraggebers voraus.
6. Kommt der Käufer/Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist Rinovasol berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer/Auftraggeber über.
7. Werden Mitwirkungshandlungen des Käufers/Auftraggebers, die zur Einhaltung von Fristen und/oder Terminen erforderlich sind, von ihm nicht rechtzeitig erbracht, verlängern sich die Fristen entsprechend um den Zeitraum der Behinderung. Dies gilt auch, wenn die Einhaltung von Fristen und/oder Terminen für Rinovasol konkret unmöglich wird. Dies gilt nicht, wenn Rinovasol die Verzögerung verschuldet hat. Termin- und Fristenvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass Lieferanten oder Kooperationspartner von Rinovasol ihrerseits ihre Verpflichtungen erfüllen und die Nichterfüllung nicht von Rinovasol zu vertreten ist.

5. Pflichten des Käufers/Auftraggebers
1. Der Käufer/Auftraggeber hat auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
2. Es ist Sache des Käufers/Auftraggebers, das Vorhandensein der baulichen Voraussetzungen, einschließlich ausreichender statischer Sicherheit, für die Montage der Anlage auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicherzustellen und nachzuweisen. Der Käufer/Auftraggeber hat auch für das Vorhandensein/Installation eines Lichtschutzes zu sorgen, der auch die zukünftigen/beabsichtigten Einsatz der PV-Anlage berücksichtigt. Der Besteller/Auftraggeber hat auch selbständig zu ermitteln, ob für die Tariffläche, auf der die PV-Anlage errichtet werden soll, ein Blitzschutz erforderlich ist und ob dieser aufgrund der Errichtung der PV-Anlage errichtet oder erweitert werden muss. Ist ein Blitzschutz erforderlich oder muss der vorhandene Blitzschutz wegen der Errichtung der PV-Anlage erweitert werden, so hat der Käufer/Auftraggeber dies auf seine Kosten und Verantwortung zu tun.
3. Der Käufer/Auftraggeber sorgt für eine ausreichend befestigte Zufahrt und einen uneingeschränkten Zugang zum Montageort.

6. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die Rinovasol aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer/Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, werden Rinovasol die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
2. Die Ware bleibt Eigentum von Rinovasol. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für Rinovasol als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das Eigentum von Rinovasol durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers/Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf Rinovasol übergeht, der Käufer/Auftraggeber verwahrt das Eigentum von Rinovasol unentgeltlich für sie. Ware, an der Rinovasol ein Eigentumsrecht zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Käufer/Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer/Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Rinovasol ab. Rinovasol ermächtigt ihn widerruflich, die an Rinovasol abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer/Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändungen, wird der Käufer/Auftraggeber auf das Eigentum von Rinovasol hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit Rinovasol seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Rinovasol die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer/Auftraggeber.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers/Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - ist Rinovasol berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Die Kosten des Aus- und Einbaus, insbesondere der durch den Einbau veranlassten Veränderungen der Bauteile, trägt der Käufer/Auftraggeber. Weitergehende Rechte/Ansprüche von Rinovasol bleiben unberührt.
6. Er hat alle Komponenten bis zum Eigentumsübergang auf den Käufer/Auftraggeber in einem mangelfreien Zustand zu halten. Darüber hinaus hat er die Komponenten gegen die üblichen Risiken (z.B. Diebstahl, Vandalismus etc.) auf eigene Kosten zu versichern. Die Lagerung erfolgt grundsätzlich auf Gefahr des Käufers/Auftraggebers.

7. Gefahrübergang
7.1 Beim Kauf von Materialien/Komponenten ohne Montage geht die Gefahr auf den Käufer/Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von Rinovasol verlassen hat. Rinovasol meldet die Versandbereitschaft per EMail. Die Gefahr geht dann auf den Käufer/Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Käufers/Auftraggebers, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
7.2 Beim Kauf einer PV-Anlage einschließlich Montage geht die Gefahr ab Übergabe der Ware zur Lagerung auf der Baustelle auf den Käufer/Auftraggeber über.

8. Rechte des Käufers/Auftraggebers wegen Mängeln, Rückgängigmachung des Vertrages
1. Die Produkte sind frei von Fabrikations- und Materialmängeln zu liefern. Die Frist zur Geltendmachung von Mängelansprüchen beträgt ein Jahr ab Lieferung/Übergabe bzw. Abnahme in Form eines schriftlichen Abnahmeprotokolls. Für restaurierte PV-Module wird für optische Mängel, die die Funktion nicht beeinträchtigen, keine Gewährleistung übernommen.
2. Der Käufer/Auftraggeber von zu restaurierenden Modulen erklärt sich mit der Auftragserteilung mit möglichen technisch bedingten optischen Veränderungen einverstanden, die bei der Bearbeitung nicht vorhanden sind. Schadensersatzansprüche und Abzug vom vereinbarten Preis wegen optischer Beeinträchtigung sind ausgeschlossen.
3. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von Rinovasol nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so erlöschen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Käufer/Auftraggeber eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
4. Der Käufer/Auftraggeber muss Rinovasol Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich gegenüber Rinovasol zu rügen.
5. Rinovasol leistet für Mängel der Materialien/Komponenten oder der installierten PV-Anlage nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer/Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) ohne Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer/Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der
Käufer/Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Käufer/Auftraggeber nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz wählt, verbleiben die Materialien/Komponenten oder die PV-Anlage beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Komponenten/Module oder der PV-Anlage dar.
7. Sowohl Rinovasol als auch der Käufer/Auftraggeber haben das Recht, aus folgenden Gründen den Rücktritt vom Vertrag zu erklären:
- bei nachgewiesenem Lieferverzug von mehr als 3 1⁄2 Monaten auf Seiten der Lieferanten von Rinovasol gegenüber der vereinbarten Lieferzeit.
- bei nachgewiesener Preiserhöhung der Lieferanten für die im Angebot von Rinovasol genannten Produkte/Komponenten um mehr als 4 % bezogen auf den gesamten Angebotsbetrag der Anlage/des Auftrags.
Der Käufer/Auftraggeber kann dementsprechend keine Ansprüche aus dem Rücktritt vom Vertrag herleiten, es sei denn, die zum Rücktritt führenden Umstände beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Rinovasol oder ihrer Vertreter/Erfüllungsgehilfen.
8. Der Käufer/Auftraggeber hat die PV-Anlage während der Gewährleistungszeit durch einen qualifizierten Fachmann warten zu lassen. Der Käufer/Auftraggeber darf unbefugten und unqualifizierten Personen keinen Zutritt zur Anlage gewähren. Bei Schäden an den Materialien/Komponenten oder der PVAnlage, die auf unsachgemäße und/oder mangelnde Wartung zurückzuführen sind, haftet Rinovasol nicht für dadurch verursachte Schäden.
9. Mängelansprüche gegen Rinovasol stehen nur dem unmittelbaren Käufer/Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.

9. Zahlung
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von Rinovasol innerhalb von zwei Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf dem Konto maßgeblich. Rinovasol ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen auf ältere Schulden des Käufers/Auftraggebers anzurechnen und wird den Käufer/Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Rinovasol berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
2. Kommt der Käufer/Auftraggeber in Verzug, so ist Rinovasol berechtigt, Zinsen in Höhe von mindestens 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Im Falle höherer Bankzinsen sind diese zu zahlen.
3. Wenn Rinovasol Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers/Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere wenn ein Scheck nicht eingelöst wird oder er seine Zahlungen einstellt, oder wenn Rinovasol andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers/Auftraggebers in Frage stellen, ist Rinovasol berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Rinovasol ist berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen, oder wenn Rinovasol andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers/Auftraggebers in Frage stellen, ist Rinovasol berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Rinovasol ist berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Käufer/Auftraggeber nur bei rechtskräftig festgestellten Forderungen zu. Wird ein Zurückbehaltungsrecht oder eine
Minderung geltend gemacht, so darf der Käufer/Auftraggeber Zahlungen nur in Höhe des tatsächlichen Schadens zurückbehalten. Der Abzug von Skonto ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusage von Rinovasol möglich.
Hat der Käufer/Auftraggeber von Rinovasol eine Anzahlungsgarantie Zug um Zug gegen Vorauszahlung des Kaufpreises erhalten, so ist diese sofort, spätestens jedoch 5 Werktage nach Lieferung der Materialien/Komponenten in Höhe des Garantiebetrages zurückzugeben.

10. Abnahme/Übergabe
Die Abnahme erfolgt durch den Käufer/Auftraggeber, die Übergabe durch Rinovasol bei Lieferung der Komponenten bzw. vertragsgemäßer Herstellung
der PV-Anlage. Der Abnahme/Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer/Auftraggeber die Anlage nicht innerhalb einer ihm von Rinovasol hierfür gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er hierzu verpflichtet ist. Rinovasol kann sich bei der Durchführung der Abnahme/Übergabe und der Unterzeichnung des Übergabe-/Übernahmeprotokolls durch von Rinovasol beauftragte Dritte vertreten lassen.
Die Abnahme/Übergabe gilt auch dann als erfolgt, wenn die Anlage vom Käufer/Auftraggeber vorbehaltlos in Betrieb genommen worden ist.
Über die Abnahme/Übergabe ist ein Protokoll anzufertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist. Der Käufer/Auftraggeber darf die Abnahme nur wegen wesentlicher Mängel verweigern.
Verweigert der Käufer /Auf t raggeber di e Unter zei chnung des Abnahmeprotokolls, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem die Montage durch Rinovasol abgeschlossen ist und das Protokoll von einem Mitarbeiter von Rinovasol unterzeichnet ist. Damit wird die Rechnung von Rinovasol fällig.

11. Rücknahme
Rinovasol Services B. V. verpflichtet sich hiermit gegenüber dem Kunden, alle bei dem Vorhaben eingesetzten von Rinovasol Services B. V. hergestellten/sanierten PV-Module nach ihrem Einsatzende, Erreichen ihres Lebensendes, am Sitz von Rinovasol Global Services B. V. oder einer von Rinovasol Global Services B. V. bestimmten Sammelstelle, nicht weiter als im Umkreis von 50 Km, zurückzunehmen und für den Kunden kostenfrei und fachgerecht zu entsorgen. Die Rücknahme seitens Rinovasol Global Services B. V. erfolgt nur, wenn die Module durch den Kunden vollständig, d.h. mit Kabel und – soweit es sich um gerahmte Module handelt – Rahmen zurückgegeben werden. Rinovasol Global Services B. V. ist berechtigt, der Rücknahme- und Entsorgungsverpflichtung auch durch einen Dritten bzw. im Rahmen eines allgemeinen Rücknahmesystems nachzukommen.

12. Haftung
Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlung, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Rinovasol für jede Fahrlässigkeit jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von Rinovasol garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer/Auftraggeber gegen solche Schäden abzusichern.
3. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von Rinovasol entstanden sind sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
4. Soweit die Haftung von Rinovasol ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für ihre Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Rinovasol und dem Käufer/Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Soweit der Käufer/Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Weiden ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Schäden.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.