Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Rinovasol Global Services B. V.
1. Anwendung der Bedingungen
1. Alle
Lieferungen/Leistungen der Rinovasol Global Services B. V. erfolgen
ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen.
2.
Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Auftraggebern,
Käufern/Auftraggebern oder Käufern/Auftraggebern werden nicht anerkannt
und hiermit ausdrücklich widersprochen.
3. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Angebot und Vertragsabschluss
1. Die Angebote von Rinovasol Global Services B. V. sind freibleibend und unverbindlich.
2. Technische Änderungen an den Komponenten oder technische Weiterentwicklungen sind im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
3. Annahmeerklärungen und etwaige Bestellungen bedürfen der
schriftlichen oder brieflichen Bestätigung durch Rinovasol Global
Services B. V.
4. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder
sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich
schriftlich vereinbart wird.
5. Die Mitarbeiter von Rinovasol Global
Services B. V. sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen
oder mündliche Zusicherungen zu geben, die nicht im schriftlichen
Vertrag enthalten sind.
3. Preise
1. Soweit nicht anders angegeben, hält
sich Rinovasol Global Services B. V. an ihre Preisangebote 7 Tage ab
Angebotsdatum gebunden. Im Übrigen gelten die in der Auftragsbestätigung
von Rinovasol Global Services B. V. genannten Preise, zuzüglich der
jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, Zölle und sonstiger Gebühren.
Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, EXW oder
CIF bei Verkauf von Materialien/Komponenten (ohne Montage),
einschließlich normaler Verpackung. Beim Kauf einer PV-Anlage fallen
zusätzliche Kosten für Montage und Versand an.
4. Liefer- und Leistungszeit
1. Etwaige Liefertermine oder -fristen können nur wirksam schriftlich vereinbart werden.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und
aufgrund von Ereignissen, die Rinovasol die Lieferung nicht nur
vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu
gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw.,
auch wenn sie bei Lieferanten von Rinovasol oder deren Unterlieferanten
eintreten -, hat Rinovasol auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und
Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Rinovasol, die Lieferung
bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils
ganz oder teilweise den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Gehen die
Maschinen von Rinovasol kaputt, ist Rinovasol nicht
schadensersatzpflichtig.
3. Dauert die Behinderung länger als drei
Monate an, so ist der Käufer/Auftraggeber nach angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils
den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Verlängert sich die Lieferzeit
oder wird Rinovasol von seiner Verpflichtung frei, so kann der
Käufer/Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf
die genannten Umstände muss sich Rinovasol nur berufen, wenn sie den
Käufer/Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
4. Rinovasol ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
5. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von
Rinovasol setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Käufers/Auftraggebers voraus.
6. Kommt der
Käufer/Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist Rinovasol berechtigt,
Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des
Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des
zufälligen Untergangs auf den Käufer/Auftraggeber über.
7. Werden
Mitwirkungshandlungen des Käufers/Auftraggebers, die zur Einhaltung von
Fristen und/oder Terminen erforderlich sind, von ihm nicht rechtzeitig
erbracht, verlängern sich die Fristen entsprechend um den Zeitraum der
Behinderung. Dies gilt auch, wenn die Einhaltung von Fristen und/oder
Terminen für Rinovasol konkret unmöglich wird. Dies gilt nicht, wenn
Rinovasol die Verzögerung verschuldet hat. Termin- und
Fristenvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass Lieferanten oder
Kooperationspartner von Rinovasol ihrerseits ihre Verpflichtungen
erfüllen und die Nichterfüllung nicht von Rinovasol zu vertreten ist.
5. Pflichten des Käufers/Auftraggebers
1. Der
Käufer/Auftraggeber hat auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung
dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme
vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden
kann.
2. Es ist Sache des Käufers/Auftraggebers, das Vorhandensein
der baulichen Voraussetzungen, einschließlich ausreichender statischer
Sicherheit, für die Montage der Anlage auf seine Kosten vor Beginn der
Montagearbeiten sicherzustellen und nachzuweisen. Der
Käufer/Auftraggeber hat auch für das Vorhandensein/Installation eines
Lichtschutzes zu sorgen, der auch die zukünftigen/beabsichtigten Einsatz
der PV-Anlage berücksichtigt. Der Besteller/Auftraggeber hat auch
selbständig zu ermitteln, ob für die Tariffläche, auf der die PV-Anlage
errichtet werden soll, ein Blitzschutz erforderlich ist und ob dieser
aufgrund der Errichtung der PV-Anlage errichtet oder erweitert werden
muss. Ist ein Blitzschutz erforderlich oder muss der vorhandene
Blitzschutz wegen der Errichtung der PV-Anlage erweitert werden, so hat
der Käufer/Auftraggeber dies auf seine Kosten und Verantwortung zu tun.
3. Der Käufer/Auftraggeber sorgt für eine ausreichend befestigte Zufahrt und einen uneingeschränkten Zugang zum Montageort.
6. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller
Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus
Kontokorrent), die Rinovasol aus jedem Rechtsgrund gegen den
Käufer/Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, werden Rinovasol die
folgenden Sicherheiten gewährt, die sie nach ihrer Wahl freigeben wird,
soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
2. Die Ware bleibt Eigentum von Rinovasol. Verarbeitung oder Umbildung
erfolgen stets für Rinovasol als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung
für sie. Erlischt das Eigentum von Rinovasol durch Verbindung, so wird
bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers/Auftraggebers an
der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf Rinovasol
übergeht, der Käufer/Auftraggeber verwahrt das Eigentum von Rinovasol
unentgeltlich für sie. Ware, an der Rinovasol ein Eigentumsrecht
zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der
Käufer/Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern,
solange er nicht in Verzug ist. Eine Verpfändung oder
Sicherungsübereignung ist unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder
einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung)
bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der
Käufer/Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an
Rinovasol ab. Rinovasol ermächtigt ihn widerruflich, die an Rinovasol
abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen
einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden,
wenn der Käufer/Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die
Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändungen, wird der
Käufer/Auftraggeber auf das Eigentum von Rinovasol hinweisen und diese
unverzüglich benachrichtigen, damit Rinovasol seine Eigentumsrechte
durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Rinovasol die
in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der
Käufer/Auftraggeber.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Käufers/Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - ist Rinovasol
berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und die Herausgabe der
Vorbehaltsware zu verlangen. Die Kosten des Aus- und Einbaus,
insbesondere der durch den Einbau veranlassten Veränderungen der
Bauteile, trägt der Käufer/Auftraggeber. Weitergehende Rechte/Ansprüche
von Rinovasol bleiben unberührt.
6. Er hat alle Komponenten bis zum
Eigentumsübergang auf den Käufer/Auftraggeber in einem mangelfreien
Zustand zu halten. Darüber hinaus hat er die Komponenten gegen die
üblichen Risiken (z.B. Diebstahl, Vandalismus etc.) auf eigene Kosten zu
versichern. Die Lagerung erfolgt grundsätzlich auf Gefahr des
Käufers/Auftraggebers.
7. Gefahrübergang
7.1 Beim Kauf von
Materialien/Komponenten ohne Montage geht die Gefahr auf den
Käufer/Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport
ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager
von Rinovasol verlassen hat. Rinovasol meldet die Versandbereitschaft
per EMail. Die Gefahr geht dann auf den Käufer/Auftraggeber über.
Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Käufers/Auftraggebers,
so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
7.2 Beim Kauf einer PV-Anlage einschließlich Montage geht die Gefahr ab
Übergabe der Ware zur Lagerung auf der Baustelle auf den
Käufer/Auftraggeber über.
8. Rechte des Käufers/Auftraggebers wegen Mängeln, Rückgängigmachung des Vertrages
1. Die Produkte sind frei von Fabrikations- und Materialmängeln zu
liefern. Die Frist zur Geltendmachung von Mängelansprüchen beträgt ein
Jahr ab Lieferung/Übergabe bzw. Abnahme in Form eines schriftlichen
Abnahmeprotokolls. Für restaurierte PV-Module wird für optische Mängel,
die die Funktion nicht beeinträchtigen, keine Gewährleistung übernommen.
2. Der Käufer/Auftraggeber von zu restaurierenden Modulen erklärt sich
mit der Auftragserteilung mit möglichen technisch bedingten optischen
Veränderungen einverstanden, die bei der Bearbeitung nicht vorhanden
sind. Schadensersatzansprüche und Abzug vom vereinbarten Preis wegen
optischer Beeinträchtigung sind ausgeschlossen.
3. Werden Betriebs-
oder Wartungsanweisungen von Rinovasol nicht befolgt, Änderungen an den
Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien
verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so
erlöschen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der
Käufer/Auftraggeber eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass
erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht
widerlegt.
4. Der Käufer/Auftraggeber muss Rinovasol Mängel
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des
Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei
sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden
können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich gegenüber
Rinovasol zu rügen.
5. Rinovasol leistet für Mängel der
Materialien/Komponenten oder der installierten PV-Anlage nach seiner
Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die
Nacherfüllung fehl, kann der Käufer/Auftraggeber grundsätzlich nach
seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) ohne
Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur
geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen
Mängeln, steht dem Käufer/Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Wählt der
Käufer/Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels
nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm
daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der
Käufer/Auftraggeber nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz
wählt, verbleiben die Materialien/Komponenten oder die PV-Anlage beim
Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt
sich auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der
mangelhaften Sache. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur
die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche
Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben
keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Komponenten/Module oder
der PV-Anlage dar.
7. Sowohl Rinovasol als auch der
Käufer/Auftraggeber haben das Recht, aus folgenden Gründen den Rücktritt
vom Vertrag zu erklären:
- bei nachgewiesenem Lieferverzug von mehr
als 3 1⁄2 Monaten auf Seiten der Lieferanten von Rinovasol gegenüber
der vereinbarten Lieferzeit.
- bei nachgewiesener Preiserhöhung der
Lieferanten für die im Angebot von Rinovasol genannten
Produkte/Komponenten um mehr als 4 % bezogen auf den gesamten
Angebotsbetrag der Anlage/des Auftrags.
Der Käufer/Auftraggeber kann
dementsprechend keine Ansprüche aus dem Rücktritt vom Vertrag
herleiten, es sei denn, die zum Rücktritt führenden Umstände beruhen auf
einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von
Rinovasol oder ihrer Vertreter/Erfüllungsgehilfen.
8. Der
Käufer/Auftraggeber hat die PV-Anlage während der Gewährleistungszeit
durch einen qualifizierten Fachmann warten zu lassen. Der
Käufer/Auftraggeber darf unbefugten und unqualifizierten Personen keinen
Zutritt zur Anlage gewähren. Bei Schäden an den Materialien/Komponenten
oder der PVAnlage, die auf unsachgemäße und/oder mangelnde Wartung
zurückzuführen sind, haftet Rinovasol nicht für dadurch verursachte
Schäden.
9. Mängelansprüche gegen Rinovasol stehen nur dem unmittelbaren Käufer/Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
9. Zahlung
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind
die Rechnungen von Rinovasol innerhalb von zwei Tagen nach
Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Für die Rechtzeitigkeit der
Zahlung ist die Gutschrift auf dem Konto maßgeblich. Rinovasol ist
berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen auf ältere Schulden des
Käufers/Auftraggebers anzurechnen und wird den Käufer/Auftraggeber über
die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und
Zinsen entstanden, so ist Rinovasol berechtigt, die Zahlung zunächst auf
die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung
anzurechnen.
2. Kommt der Käufer/Auftraggeber in Verzug, so ist
Rinovasol berechtigt, Zinsen in Höhe von mindestens 8 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz zu berechnen. Im Falle höherer Bankzinsen sind
diese zu zahlen.
3. Wenn Rinovasol Umstände bekannt werden, die die
Kreditwürdigkeit des Käufers/Auftraggebers in Frage stellen,
insbesondere wenn ein Scheck nicht eingelöst wird oder er seine
Zahlungen einstellt, oder wenn Rinovasol andere Umstände bekannt werden,
die die Kreditwürdigkeit des Käufers/Auftraggebers in Frage stellen,
ist Rinovasol berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen.
Rinovasol ist berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu
verlangen, oder wenn Rinovasol andere Umstände bekannt werden, die die
Kreditwürdigkeit des Käufers/Auftraggebers in Frage stellen, ist
Rinovasol berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen.
Rinovasol ist berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu
verlangen. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Käufer/Auftraggeber nur
bei rechtskräftig festgestellten Forderungen zu. Wird ein
Zurückbehaltungsrecht oder eine
Minderung geltend gemacht, so darf
der Käufer/Auftraggeber Zahlungen nur in Höhe des tatsächlichen Schadens
zurückbehalten. Der Abzug von Skonto ist nur bei ausdrücklicher
schriftlicher Zusage von Rinovasol möglich.
Hat der
Käufer/Auftraggeber von Rinovasol eine Anzahlungsgarantie Zug um Zug
gegen Vorauszahlung des Kaufpreises erhalten, so ist diese sofort,
spätestens jedoch 5 Werktage nach Lieferung der Materialien/Komponenten
in Höhe des Garantiebetrages zurückzugeben.
10. Abnahme/Übergabe
Die Abnahme erfolgt durch den
Käufer/Auftraggeber, die Übergabe durch Rinovasol bei Lieferung der
Komponenten bzw. vertragsgemäßer Herstellung
der PV-Anlage. Der
Abnahme/Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer/Auftraggeber die
Anlage nicht innerhalb einer ihm von Rinovasol hierfür gesetzten
angemessenen Frist abnimmt, obwohl er hierzu verpflichtet ist. Rinovasol
kann sich bei der Durchführung der Abnahme/Übergabe und der
Unterzeichnung des Übergabe-/Übernahmeprotokolls durch von Rinovasol
beauftragte Dritte vertreten lassen.
Die Abnahme/Übergabe gilt auch
dann als erfolgt, wenn die Anlage vom Käufer/Auftraggeber vorbehaltlos
in Betrieb genommen worden ist.
Über die Abnahme/Übergabe ist ein
Protokoll anzufertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen
ist. Der Käufer/Auftraggeber darf die Abnahme nur wegen wesentlicher
Mängel verweigern.
Verweigert der Käufer /Auf t raggeber di e Unter
zei chnung des Abnahmeprotokolls, so beginnt die Frist mit dem
Zeitpunkt, in dem die Montage durch Rinovasol abgeschlossen ist und das
Protokoll von einem Mitarbeiter von Rinovasol unterzeichnet ist. Damit
wird die Rechnung von Rinovasol fällig.
11. Rücknahme
Rinovasol Services B. V. verpflichtet
sich hiermit gegenüber dem Kunden, alle bei dem Vorhaben eingesetzten
von Rinovasol Services B. V. hergestellten/sanierten PV-Module nach
ihrem Einsatzende, Erreichen ihres Lebensendes, am Sitz von Rinovasol
Global Services B. V. oder einer von Rinovasol Global Services B. V.
bestimmten Sammelstelle, nicht weiter als im Umkreis von 50 Km,
zurückzunehmen und für den Kunden kostenfrei und fachgerecht zu
entsorgen. Die Rücknahme seitens Rinovasol Global Services B. V. erfolgt
nur, wenn die Module durch den Kunden vollständig, d.h. mit Kabel und –
soweit es sich um gerahmte Module handelt – Rahmen zurückgegeben
werden. Rinovasol Global Services B. V. ist berechtigt, der Rücknahme-
und Entsorgungsverpflichtung auch durch einen Dritten bzw. im Rahmen
eines allgemeinen Rücknahmesystems nachzukommen.
12. Haftung
Schadensersatzansprüche sind unabhängig
von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlung,
ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Handeln vorliegt. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
haftet Rinovasol für jede Fahrlässigkeit jedoch nur bis zur Höhe des
vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte
Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige
mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn,
ein von Rinovasol garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade,
den Käufer/Auftraggeber gegen solche Schäden abzusichern.
3. Die
Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten
nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von Rinovasol
entstanden sind sowie bei einer Haftung für garantierte
Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
4. Soweit die Haftung von Rinovasol ausgeschlossen oder beschränkt ist,
gilt dies auch für ihre Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen Rinovasol und dem Käufer/Auftraggeber gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden
keine Anwendung. Soweit der Käufer/Auftraggeber Kaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, ist Weiden ausschließlicher Gerichtsstand für alle
sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Schäden.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder
eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder
werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen
oder Vereinbarungen nicht berührt.