Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Rinovasol Global Services B. V.
1. Anwendung der Bedingungen
1. Alle
Lieferungen/Leistungen der Rinovasol Global Services B. V. erfolgen
ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen.
2.
Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Auftraggebern,
Käufern/Auftraggebern oder Käufern/Auftraggebern werden nicht anerkannt
und hiermit ausdrücklich widersprochen.
3. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Angebot und Vertragsabschluss
1. Die Angebote von Rinovasol Global Services B. V. sind freibleibend und unverbindlich.
2. Technische Änderungen an den Komponenten oder technische Weiterentwicklungen sind im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
3. Annahmeerklärungen und etwaige Bestellungen bedürfen der
schriftlichen oder brieflichen Bestätigung durch Rinovasol Global
Services B. V.
4. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder
sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich
schriftlich vereinbart wird.
5. Die Mitarbeiter von Rinovasol Global
Services B. V. sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen
oder mündliche Zusicherungen zu geben, die nicht im schriftlichen
Vertrag enthalten sind.
3. Preise
1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich Rinovasol Global Services B.
V. an ihre Preisangebote 7 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Im Übrigen
gelten die in der Auftragsbestätigung von Rinovasol Global Services B.
V. genannten Preise, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen
Mehrwertsteuer, Zölle und sonstiger Gebühren. Zusätzliche Lieferungen
und Leistungen werden gesondert berechnet.
2. Die Preise verstehen
sich, soweit nicht anders vereinbart, EXW oder CIF bei Verkauf von
Materialien/Komponenten (ohne Montage), einschließlich normaler
Verpackung. Beim Kauf einer PV-Anlage fallen zusätzliche Kosten für
Montage und Versand an.
4. Liefer- und Leistungszeit
1. Etwaige Liefertermine oder -fristen können nur wirksam schriftlich vereinbart werden.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und
aufgrund von Ereignissen, die Rinovasol die Lieferung nicht nur
vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu
gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw.,
auch wenn sie bei Lieferanten von Rinovasol oder deren Unterlieferanten
eintreten -, hat Rinovasol auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und
Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Rinovasol, die Lieferung
bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils
ganz oder teilweise den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Gehen die
Maschinen von Rinovasol kaputt, ist Rinovasol nicht
schadensersatzpflichtig.
3. Dauert die Behinderung länger als drei
Monate an, so ist der Käufer/Auftraggeber nach angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils
den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Verlängert sich die Lieferzeit
oder wird Rinovasol von seiner Verpflichtung frei, so kann der
Käufer/Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf
die genannten Umstände muss sich Rinovasol nur berufen, wenn sie den
Käufer/Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
4. Rinovasol ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
5. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von
Rinovasol setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Käufers/Auftraggebers voraus.
6. Kommt der
Käufer/Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist Rinovasol berechtigt,
Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des
Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des
zufälligen Untergangs auf den Käufer/Auftraggeber über.
7. Werden
Mitwirkungshandlungen des Käufers/Auftraggebers, die zur Einhaltung von
Fristen und/oder Terminen erforderlich sind, von ihm nicht rechtzeitig
erbracht, verlängern sich die Fristen entsprechend um den Zeitraum der
Behinderung. Dies gilt auch, wenn die Einhaltung von Fristen und/oder
Terminen für Rinovasol konkret unmöglich wird. Dies gilt nicht, wenn
Rinovasol die Verzögerung verschuldet hat. Termin- und
Fristenvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass Lieferanten oder
Kooperationspartner von Rinovasol ihrerseits ihre Verpflichtungen
erfüllen und die Nichterfüllung nicht von Rinovasol zu vertreten ist.
5. Pflichten des Käufers/Auftraggebers
1. Der Käufer/Auftraggeber hat auf eigene Kosten und in eigener
Verantwortung dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung oder
Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung
durchgeführt werden kann.
2. Es ist Sache des Käufers/Auftraggebers,
das Vorhandensein der baulichen Voraussetzungen, einschließlich
ausreichender statischer Sicherheit, für die Montage der Anlage auf
seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicherzustellen und
nachzuweisen. Der Käufer/Auftraggeber hat auch für das
Vorhandensein/Installation eines Lichtschutzes zu sorgen, der auch die
zukünftigen/beabsichtigten Einsatz der PV-Anlage berücksichtigt. Der
Besteller/Auftraggeber hat auch selbständig zu ermitteln, ob für die
Tariffläche, auf der die PV-Anlage errichtet werden soll, ein
Blitzschutz erforderlich ist und ob dieser aufgrund der Errichtung der
PV-Anlage errichtet oder erweitert werden muss. Ist ein Blitzschutz
erforderlich oder muss der vorhandene Blitzschutz wegen der Errichtung
der PV-Anlage erweitert werden, so hat der Käufer/Auftraggeber dies auf
seine Kosten und Verantwortung zu tun.
3. Der Käufer/Auftraggeber sorgt für eine ausreichend befestigte Zufahrt und einen uneingeschränkten Zugang zum Montageort.
6. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent), die Rinovasol aus jedem Rechtsgrund
gegen den Käufer/Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, werden
Rinovasol die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie nach ihrer Wahl
freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als
20 % übersteigt.
2. Die Ware bleibt Eigentum von Rinovasol.
Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für Rinovasol als Hersteller,
jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das Eigentum von Rinovasol
durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum
des Käufers/Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig
(Rechnungswert) auf Rinovasol übergeht, der Käufer/Auftraggeber verwahrt
das Eigentum von Rinovasol unentgeltlich für sie. Ware, an der
Rinovasol ein Eigentumsrecht zusteht, wird im Folgenden als
Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Käufer/Auftraggeber ist
berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu
verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Eine
Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Die aus dem
Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte
Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen
(einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der
Käufer/Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an
Rinovasol ab. Rinovasol ermächtigt ihn widerruflich, die an Rinovasol
abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen
einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden,
wenn der Käufer/Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die
Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändungen, wird der
Käufer/Auftraggeber auf das Eigentum von Rinovasol hinweisen und diese
unverzüglich benachrichtigen, damit Rinovasol seine Eigentumsrechte
durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Rinovasol die
in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der
Käufer/Auftraggeber.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Käufers/Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - ist Rinovasol
berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und die Herausgabe der
Vorbehaltsware zu verlangen. Die Kosten des Aus- und Einbaus,
insbesondere der durch den Einbau veranlassten Veränderungen der
Bauteile, trägt der Käufer/Auftraggeber. Weitergehende Rechte/Ansprüche
von Rinovasol bleiben unberührt.
6. Er hat alle Komponenten bis zum
Eigentumsübergang auf den Käufer/Auftraggeber in einem mangelfreien
Zustand zu halten. Darüber hinaus hat er die Komponenten gegen die
üblichen Risiken (z.B. Diebstahl, Vandalismus etc.) auf eigene Kosten zu
versichern. Die Lagerung erfolgt grundsätzlich auf Gefahr des
Käufers/Auftraggebers.
7. Gefahrübergang
1. Beim Kauf von Materialien/Komponenten ohne Montage geht die Gefahr auf
den Käufer/Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport
ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager
von Rinovasol verlassen hat. Rinovasol meldet die Versandbereitschaft
per EMail. Die Gefahr geht dann auf den Käufer/Auftraggeber über.
Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Käufers/Auftraggebers,
so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
2. Beim Kauf einer PV-Anlage einschließlich Montage geht die Gefahr ab
Übergabe der Ware zur Lagerung auf der Baustelle auf den
Käufer/Auftraggeber über.
8. Rechte des Käufers/Auftraggebers wegen Mängeln, Rückgängigmachung des Vertrages
1. Die Produkte sind frei von Fabrikations- und Materialmängeln zu
liefern. Die Frist zur Geltendmachung von Mängelansprüchen beträgt ein
Jahr ab Lieferung/Übergabe bzw. Abnahme in Form eines schriftlichen
Abnahmeprotokolls. Für restaurierte PV-Module wird für optische Mängel,
die die Funktion nicht beeinträchtigen, keine Gewährleistung übernommen.
2. Der Käufer/Auftraggeber von zu restaurierenden Modulen erklärt sich
mit der Auftragserteilung mit möglichen technisch bedingten optischen
Veränderungen einverstanden, die bei der Bearbeitung nicht vorhanden
sind. Schadensersatzansprüche und Abzug vom vereinbarten Preis wegen
optischer Beeinträchtigung sind ausgeschlossen.
3. Werden Betriebs-
oder Wartungsanweisungen von Rinovasol nicht befolgt, Änderungen an den
Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien
verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so
erlöschen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der
Käufer/Auftraggeber eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass
erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht
widerlegt.
4. Der Käufer/Auftraggeber muss Rinovasol Mängel
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des
Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei
sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden
können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich gegenüber
Rinovasol zu rügen.
5. Rinovasol leistet für Mängel der
Materialien/Komponenten oder der installierten PV-Anlage nach seiner
Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die
Nacherfüllung fehl, kann der Käufer/Auftraggeber grundsätzlich nach
seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) ohne
Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur
geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen
Mängeln, steht dem Käufer/Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Wählt der
Käufer/Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels
nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm
daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der
Käufer/Auftraggeber nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz
wählt, verbleiben die Materialien/Komponenten oder die PV-Anlage beim
Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt
sich auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der
mangelhaften Sache. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur
die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche
Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben
keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Komponenten/Module oder
der PV-Anlage dar.
7. Sowohl Rinovasol als auch der
Käufer/Auftraggeber haben das Recht, aus folgenden Gründen den Rücktritt
vom Vertrag zu erklären:
- bei nachgewiesenem Lieferverzug von mehr
als 3 1⁄2 Monaten auf Seiten der Lieferanten von Rinovasol gegenüber
der vereinbarten Lieferzeit.
- bei nachgewiesener Preiserhöhung der
Lieferanten für die im Angebot von Rinovasol genannten
Produkte/Komponenten um mehr als 4 % bezogen auf den gesamten
Angebotsbetrag der Anlage/des Auftrags.
Der Käufer/Auftraggeber kann
dementsprechend keine Ansprüche aus dem Rücktritt vom Vertrag
herleiten, es sei denn, die zum Rücktritt führenden Umstände beruhen auf
einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von
Rinovasol oder ihrer Vertreter/Erfüllungsgehilfen.
8. Der
Käufer/Auftraggeber hat die PV-Anlage während der Gewährleistungszeit
durch einen qualifizierten Fachmann warten zu lassen. Der
Käufer/Auftraggeber darf unbefugten und unqualifizierten Personen keinen
Zutritt zur Anlage gewähren. Bei Schäden an den Materialien/Komponenten
oder der PVAnlage, die auf unsachgemäße und/oder mangelnde Wartung
zurückzuführen sind, haftet Rinovasol nicht für dadurch verursachte
Schäden.
9. Mängelansprüche gegen Rinovasol stehen nur dem unmittelbaren Käufer/Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
9. Zahlung
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von Rinovasol
innerhalb von zwei Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Für
die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf dem Konto
maßgeblich. Rinovasol ist berechtigt, trotz anders lautender
Bestimmungen auf ältere Schulden des Käufers/Auftraggebers anzurechnen
und wird den Käufer/Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung
informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Rinovasol
berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen
und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
2. Kommt der
Käufer/Auftraggeber in Verzug, so ist Rinovasol berechtigt, Zinsen in
Höhe von mindestens 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu
berechnen. Im Falle höherer Bankzinsen sind diese zu zahlen.
3. Wenn
Rinovasol Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des
Käufers/Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere wenn ein Scheck
nicht eingelöst wird oder er seine Zahlungen einstellt, oder wenn
Rinovasol andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des
Käufers/Auftraggebers in Frage stellen, ist Rinovasol berechtigt, die
gesamte Restschuld fällig zu stellen. Rinovasol ist berechtigt,
Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen, oder wenn Rinovasol
andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des
Käufers/Auftraggebers in Frage stellen, ist Rinovasol berechtigt, die
gesamte Restschuld fällig zu stellen. Rinovasol ist berechtigt,
Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen. Ein Recht zur
Aufrechnung steht dem Käufer/Auftraggeber nur bei rechtskräftig
festgestellten Forderungen zu. Wird ein Zurückbehaltungsrecht oder eine
Minderung geltend gemacht, so darf der Käufer/Auftraggeber Zahlungen
nur in Höhe des tatsächlichen Schadens zurückbehalten. Der Abzug von
Skonto ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusage von Rinovasol
möglich.
Hat der Käufer/Auftraggeber von Rinovasol eine
Anzahlungsgarantie Zug um Zug gegen Vorauszahlung des Kaufpreises
erhalten, so ist diese sofort, spätestens jedoch 5 Werktage nach
Lieferung der Materialien/Komponenten in Höhe des Garantiebetrages
zurückzugeben.
10. Abnahme/Übergabe
Die Abnahme erfolgt durch den Käufer/Auftraggeber, die Übergabe durch
Rinovasol bei Lieferung der Komponenten bzw. vertragsgemäßer Herstellung
der PV-Anlage. Der Abnahme/Übergabe steht es gleich, wenn der
Käufer/Auftraggeber die Anlage nicht innerhalb einer ihm von Rinovasol
hierfür gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er hierzu
verpflichtet ist. Rinovasol kann sich bei der Durchführung der
Abnahme/Übergabe und der Unterzeichnung des
Übergabe-/Übernahmeprotokolls durch von Rinovasol beauftragte Dritte
vertreten lassen.
Die Abnahme/Übergabe gilt auch dann als erfolgt,
wenn die Anlage vom Käufer/Auftraggeber vorbehaltlos in Betrieb genommen
worden ist.
Über die Abnahme/Übergabe ist ein Protokoll
anzufertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist. Der
Käufer/Auftraggeber darf die Abnahme nur wegen wesentlicher Mängel
verweigern.
Verweigert der Käufer /Auf t raggeber di e Unter zei
chnung des Abnahmeprotokolls, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in
dem die Montage durch Rinovasol abgeschlossen ist und das Protokoll von
einem Mitarbeiter von Rinovasol unterzeichnet ist. Damit wird die
Rechnung von Rinovasol fällig.
11. Rücknahme
Rinovasol Services B. V. verpflichtet sich hiermit gegenüber dem Kunden,
alle bei dem Vorhaben eingesetzten von Rinovasol Services B. V.
hergestellten/sanierten PV-Module nach ihrem Einsatzende, Erreichen
ihres Lebensendes, am Sitz von Rinovasol Global Services B. V. oder
einer von Rinovasol Global Services B. V. bestimmten Sammelstelle, nicht
weiter als im Umkreis von 50 Km, zurückzunehmen und für den Kunden
kostenfrei und fachgerecht zu entsorgen. Die Rücknahme seitens Rinovasol
Global Services B. V. erfolgt nur, wenn die Module durch den Kunden
vollständig, d.h. mit Kabel und – soweit es sich um gerahmte Module
handelt – Rahmen zurückgegeben werden. Rinovasol Global Services B. V.
ist berechtigt, der Rücknahme- und Entsorgungsverpflichtung auch durch
einen Dritten bzw. im Rahmen eines allgemeinen Rücknahmesystems
nachzukommen.
12. Haftung
1. Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der
Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlung, ausgeschlossen,
soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Bei
der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Rinovasol für jede
Fahrlässigkeit jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens.
2. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus
Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und
Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von
Rinovasol garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den
Käufer/Auftraggeber gegen solche Schäden abzusichern.
3. Die
Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten
nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von Rinovasol
entstanden sind sowie bei einer Haftung für garantierte
Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
4. Soweit die Haftung von Rinovasol ausgeschlossen oder beschränkt ist,
gilt dies auch für ihre Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen..
13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen Rinovasol und dem Käufer/Auftraggeber gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden
keine Anwendung. Soweit der Käufer/Auftraggeber Kaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, ist Weiden ausschließlicher Gerichtsstand für alle
sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Schäden.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder
eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder
werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen
oder Vereinbarungen nicht berührt.